Allgemeine Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“)
1 Geltungsbereich und Form
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lieferanten von Kraftblock erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Kraftblock mit Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote des Lieferanten an Kraftblock GmbH („Kraftblock“), selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Geschäftsbedingungen der Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Kraftblock ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Kraftblock auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
3. Sämtliche Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform sowie Unterzeichnung durch die Parteien. Dasselbe gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
4. "Schriftlich" oder "Schriftform" im Sinne dieser Einkaufsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax ein). Gesetzliche Formvorschriften bleiben hiervon unberührt.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall gilt diejenige rechtliche Regelung als vereinbart, welche wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Einkaufsbedingungen eine Lücke enthalten sollten.
6. Bei den von dem Lieferanten zu erbringenden Leistungen kann es sich um den Verkauf und die Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Erstellung von Werken handeln (die Leistung des Lieferanten nachfolgend die „Vertragsleistung“). Je nach der Art der Vertragsleistung kommen andere gesetzliche Vorschriften und andere Vorschriften dieser Einkaufsbedingungen zur Anwendung.
2 Leistungsumfang
1. Der Leistungsinhalt der Vertragsleistung ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Sämtliche vorgegebenen oder genehmigten Zeichnungen, Modelle, Spezifikationen, Hinweise, Vorschriften (einschließlich Prüfvorschriften) usw., die Kraftblock vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt, werden Bestandteil des Vertrags. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, etwaige Abweichungen von der Bestellung von Kraftblock in seiner Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich - drucktechnisch hervorgehoben - kenntlich zu machen. Sind die Abweichungen in der jeweiligen Auftragsbestätigung des Lieferanten erheblich, so bedarf der Vertragsschluss der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Kraftblock. Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben finden keine Anwendung.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche von Kraftblock für die Erbringung der Vertragsleistung zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen zu prüfen, wird sich im Falle von Unklarheiten vor Arbeitsbeginn alle notwendigen Informationen beschaffen und Bedenken, die er gegen die von Kraftblock gewünschte Art und Weise der Ausführung der Vertragsleistung hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sofern die Vertragsleistung von dem Auftragnehmer auf einer Baustelle erbracht wird und die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, wird der Lieferant vor Beginn der Ausführung der Vertragsleistung die Verhältnisse auf der Baustelle, in dem der Vertrag ausgeführt werden soll, begutachten.
3 Bestellungen und Aufträge
1. Bei Rahmenverträgen gilt der Vertrag jeweils in dem Zeitpunkt als geschlossen, in dem Kraftblock die schriftliche Bestellung zur Ausführung der Vertragsleistung übermittelt.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen von Kraftblock innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang schriftlich zu bestätigen.
4 Änderungen der Vertragsleistung
1. Kraftblock ist berechtigt, von dem Lieferanten eine Änderung des Leistungsgegenstandes, insbesondere Änderungen an der Leistungsbeschreibung, der Spezifikation, dem Umfang oder der Kapazität, zu verlangen, sofern die Änderung dem Lieferanten zumutbar ist und Kraftblock ein berechtigtes Interesse an der Änderung hat. Wenn Kraftblock Änderungen im Sinne des vorstehenden Satzes verlangt, wird der Lieferant Kraftblock so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von acht Werktagen, über die Folgen informieren, die die Änderung für den vereinbarten Preis und/oder die vereinbarte Lieferfrist des Auftrags hat. Innerhalb von weiteren acht Werktagen nach Erhalt dieser Information teilt Kraftblock dem Lieferanten mit, ob Kraftblock (i) den geänderten Preis und/oder die geänderten Lieferbedingungen akzeptiert, (ii) die Änderungen unter bestimmten Bedingungen akzeptiert, (iii) den Vorschlag ablehnt und die Änderung nicht vornehmen möchte. Werktage sind sämtliche Tage, an denen Banken in Frankfurt am Main geöffnet sind. Sofern die Parteien sich auf die Änderung des Leistungsgegenstandes einigen, werden sie unverzüglich eine entsprechende schriftliche Vertragsänderung vornehmen.
2. Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Kraftblock keine Änderungen an der Vertragsleistung oder der Zeit und dem Ort der Lieferung vornehmen.
5 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die vereinbarten Preise zu ändern. Faktoren, die sich auf die Preise auswirken, wie z. B. eine Erhöhung der Rohstoffpreise, Löhne, Wechselkurse usw., die nach Abschluss des Vertrags eintreten, haben keine Auswirkungen auf die im Vertrag vereinbarten Preise.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis ein Festpreis. Durch den Festpreis sind sämtliche zur Erbringung und Erstellung der Vertragsleistung erforderlichen Lieferungen, Arbeiten sowie Herstellungs- und Planungsleistungen abgegolten.
3. Alle in einem Vertrag genannten Preise müssen auf Euro lauten und basieren auf den in diesen Einkaufsbedingungen genannten Leistungsbedingungen, es sei denn, die Parteien haben etwas Abweichendes in Schriftform vereinbart.
4. Sofern nicht anders vereinbart, versteht sich der Preis DDP (Incoterms 2020) an den von Kraftblock benannten Ort, soweit im Einzelfall nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Sofern nicht abweichend vereinbart, schließt der Preis sämtliche Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie sämtliche Nebenkosten (insbesondere für Transport und/oder Versand, ordnungsgemäße Verpackung, Transport und/ oder Versandversicherungen und etwaiger Einfuhrzölle oder sonstiger Steuern) ein.
5. Der vereinbarte Preis wird binnen 30 Kalendertagen nach vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Wenn Kraftblock binnen 14 Kalendertagen nach vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung leistet, gewährt der Lieferant 3 % Skonto auf den in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag, sofern nicht anders vereinbart.
6. Der Lieferant schickt seine Rechnungen digital an die E-Mail-Adresse: rw@kraftblock.com. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer von Kraftblock, die Artikelnummer, die Liefermenge, die Lieferanschrift und – außer in den Lieferpapieren - die Preise anzugeben.
Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch Kraftblock verzögern, verlängern sich die in Abs. 5 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
7. Kraftblock schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Zahlungsverzug schuldet Kraftblock Verzugszinsen iHv (fünf) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.
6 Lieferbedingungen, Lieferzeit, Gefahrübergang
1. Die in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Lieferfristen beginnen ab dem Bestelltag. Als Liefertag bzw. Tag der Leistung gilt der Tag des Wareneingangs bei Kraftblock oder, bei Werkleistungen der Tag der Abnahme im Sinne des § 640 BGB. Vorzeitige oder Teillieferungen sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Kraftblock nicht zulässig.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, Kraftblock unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf. Im Falle des Lieferverzuges stehen Kraftblock die gesetzlichen Ansprüche zu.
4. Kraftblock ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe iHv 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
5. Für die Lieferung von Waren sind die Incoterms 2020 der Internationalen Handelskammer in Paris maßgebend. Die Lieferung von Waren erfolgt DDP an den von Kraftblock in der Bestellung benannten angegebenen Bestimmungsort, soweit nichts Abweichendes in der Bestellung angegeben oder zwischen den Parteien vereinbart wurde. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Sitz von Kraftblock in Sulzbach zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf Kraftblock erst in dem Zeitpunkt über, zu dem die Ware an dem Erfüllungsort übergeben wurde. Haben die Parteien eine Abnahme vereinbart bzw. ist eine Abnahme für die Leistung des Lieferanten durchzuführen, ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgeblich. Die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme geltend entsprechend.
7. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass von ihm mit den Waren gelieferte Verpackungsmaterial unverzüglich nach Ablieferung vom Gelände von Kraftblock zu entfernen. Kraftblock ist berechtigt, das Verpackungsmaterial auf Risiko und Kosten des Lieferanten zurückzusenden.
8. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Kraftblock, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.
7 Eigentum an Unterlagen, Werkzeuge, Eigentumsvorbehalte
1. An den dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält Kraftblock sich das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne die ausdrückliche Zustimmung von Kraftblock weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
2. Werkzeuge und Modelle, die Kraftblock dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und Kraftblock durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum von Kraftblock oder gehen in das Eigentum von Kraftblock über. Der Lieferant wird sie als Kraftblock Eigentum kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke dieses Vertrages benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte.
3. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung von Kraftblock für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig.
8 Gewährleistung, Untersuchungspflicht
1. Bei Mängeln stehen Kraftblock uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Der Lieferant steht insbesondere dafür ein, dass die gelieferten Waren bzw. die geschuldeten Werkleistungen gem. §§ 433 I 2, 434, 435 BGB (Kaufvertrag) oder § 633 I, II u. III BGB (Werkvertrag) dem jeweiligen Kauf- bzw. Leistungsmuster sowie den gesetzlichen und vereinbarten Qualitäts- und Verpackungsbedingungen, der Leistungsbeschreibung bzw. technischen Spezifikation, in Ermangelung solcher zumindest handelsüblichen Qualitätsbedingungen entsprechen und frei von Sach- und Rechtsmängeln bzw. Fehlern im Sinne des Gesetzes, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, sind.
2. Entspricht die von dem Lieferanten erbrachte Vertragsleistung (gelieferte Waren, erbrachte Werkleistung, Dienstleistung etc.) nicht den o. g. vertraglichen Vorgaben, ist Kraftblock berechtigt, nach Wahl von Kraftblock Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Kaufvertrag) oder Mangelbeseitigung oder Neuherstellung des Werks (Werkvertrag) zu verlangen.
Der Ort der Nacherfüllung ist, sofern im Einzelfall zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, der bestimmungs- gemäße Belegenheitsort der Ware. Im Übrigen bleiben die übrigen gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche von Kraftblock hiervon unberührt.
3. Hat der Lieferant individuell für Kraftblock eine bewegliche Sache herzustellen oder eine sonstige Werkleistung zu erbringen, finden die gesetzlichen Regelungen über die Abnahme Anwendung. Die Vergütung ist erst nach Abnahme fällig. Sofern das Werk nicht abnahmefähig ist, wird der Lieferant auf Verlangen von Kraftblock innerhalb einer angemessenen Nachfrist nacherfüllen.
4. Unberührt bleiben sonstige Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Verzugs.
5. Sofern das Gesetz nicht längere Verjährungsfristen vorsieht, beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
6. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Kraftblock gilt ausschließlich für den Verkauf und die Lieferung von Waren und beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle von Kraftblock unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Kraftblock für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Werktagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
7. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet Kraftblock nicht auf Gewährleistungsansprüche.
8. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche von Kraftblock ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, Kraftblock musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
9 Produkthaftung
1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, Kraftblock von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist Kraftblock verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
2. Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer dem Auftragswert angemessenen Deckungssumme, mindestens jedoch mit einer Deckungssumme von 2 Millionen EUR, zu unterhalten. Der Lieferant wird Kraftblock auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
10 Rechte an geistigem Eigentum, Schutzrechte
1. Der Lieferant gewährt Kraftblock im Voraus ein umfassendes Nutzungsrecht an allen geistigen Eigentumsrechten, gleich welcher Art, die sich aus Erfindungen ergeben oder die auf andere Weise durch oder infolge der Erfüllung des Vertrags durch den Lieferanten entstehen. Wenn der Lieferant nicht selbst Inhaber der geistigen Eigentumsrechte ist, wird der Lieferant sicherstellen, dass Kraftblock von den Inhabern der geistigen Eigentumsrechte ein umfassendes Nutzungsrecht eingeräumt wird.
2. Der Lieferant garantiert, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Indien oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden und dass sie in keinem Land Gegenstand eines Rechtsstreits in Bezug auf die Rechte Dritter sind. Er ist verpflichtet, Kraftblock auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen Kraftblock wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben. Zudem wird er Kraftblock alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme erstatten, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die Kraftblock aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dies beinhaltet auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung.
3. Wenn die Nutzung des Produktes verboten werden sollte, wird der Lieferant mit Kraftblock Rücksprache halten und entweder:
- ein Nutzungsrecht für die Produkte erwerben;
- das Produkt so ändern, dass es nicht mehr die Rechte Dritter verletzt, sofern die Funktionalität des Produktes nicht beeinträchtigt wird;
- das Produkt durch ein gleichwertiges Produkt ersetzen, das die Rechte Dritter nicht verletzt; oder
- auf Verlangen von Kraftblock das Produkt zurückzunehmen und den dafür gezahlten Preis zu erstatten.
4. Der Lieferant wird zunächst versuchen, die zuerst genannte Option zu verwirklichen. Nur wenn der Lieferant Kraftblock nachgewiesen hat, dass es realistischerweise nicht möglich ist, diese Option zu verwirklichen, ist der Lieferant berechtigt, die jeweils darunter aufgeführte Option zu verwirklichen.
5. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Kraftblock wegen Rechtsmängeln der an Kraftblock gelieferten Produkte bleiben unberührt.
6. Der Lieferant ist für die Verteidigung in allen Gerichtsverfahren verantwortlich, die gegen Kraftblock mit der Begründung eingeleitet werden, dass die Vertrags- leistung oder Teile davon die Rechte eines oder mehrerer Dritter verletzt. Kraftblock muss den Lieferanten unverzüglich schriftlich von einer solchen Klage in Kenntnis setzen und wird dem Lieferanten die notwendigen und angemessenen Vollmachten und Unterstützung gewähren. Der Lieferant stellt Kraftblock von allen Schäden und Kosten frei, zu denen Kraftblock in einem solchen Verfahren letztendlich verurteilt wird, und trägt die Kosten des Verfahrens.
11 Besichtigungs- und Prüfungsrecht
1. Kraftblock oder von Kraftblock benannte Dritte sind jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten berechtigt, die Vertragsleistung vor Lieferung an Kraftblock zum Zwecke der Qualitätssicherung oder der Prüfung, Bewertung und/oder der Testung an ihrem Belegenheitsort zu Geschäftszeiten zu besichtigen. Kraftblock wird den Lieferanten mittels schriftlicher Mitteilung binnen angemessener Frist im Voraus informieren.
2. Zu diesem Zweck gewährt der Lieferant Zugang zu dem Belegenheitsort in seinen Geschäftsräumen der Produkte und kooperiert bei der gewünschten Besichtigung (oder wiederholten Besichtigung) und stellt die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Falls erforderlich, informiert der Lieferant Kraftblock rechtzeitig im Voraus über den Zeitpunkt und den Ort, an dem die Besichtigung stattfinden soll.
3. Der Lieferant ist berechtigt, bei der Besichtigung (oder erneuten Besichtigung) bzw. der Prüfung, Bewertung und/oder Testung anwesend zu sein.
4. Jede der Parteien trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang dieser Ziffer.
5. Kraftblock wird den Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich über das Ergebnis der Besichtigung der Ergebnisse, Prüfung, Bewertung und/oder der Testung informieren.
6. Eine Besichtigung, Prüfung, Bewertung und/oder der Testung im Sinne dieser Ziffer gilt nicht als Anerkennung der Produkte als vertragsgemäß oder als Abnahme und lässt alle Rechte und Ansprüche von Kraftblock unberührt.
12 Ersatzteile
Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung der Vertragsleistung, mindestens jedoch fünfzehn Jahre lang nach der Lieferung bzw. Abnahme, zu angemessenen Preisen und den Bedingungen der zugrunde liegenden Bestellung zu liefern. Bei Einstellung der Lieferungen von Ersatzteilen durch den Lieferanten ist Kraftblock schriftlich zu informieren, um Kraftblock Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.
13 Vertragsbeendigung
1. Kraftblock ist berechtigt, den Vertrag ordentlich nach den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen.
2. Das Recht der Parteien, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund in der Person des Lieferanten liegt insbesondere in den nachfolgend genannten Fällen vor:
- wenn der Lieferant Insolvenz anmeldet;
- wenn der Lieferant seine Geschäftstätigkeit einstellt;
- wenn der Lieferant seinen Betrieb ganz oder teilweise auf einen oder mehrere Dritte überträgt oder das Eigentum oder die Kontrolle über diesen Betrieb ganz oder teilweise auf andere Weise auf einen Dritten übergeht, es sei denn, die berechtigten Interessen von Kraftblock werden nicht beeinträchtigt.
14 Geheimhaltung
1. Der Lieferant ist verpflichtet, diesen Vertrag sowie sämtliche ihm von Kraftblock für die Ausführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen wie Zeichnungen, Pläne und andere Geschäftsdaten (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Zeitpunkt der Lieferung geheim zu halten und ausschließlich zur Ausführung dieses Vertrages zu verwenden. Er wird die genannten Unterlagen nach der Abwicklung des Vertrages auf Verlangen umgehend an Kraftblock zurückgeben.
2. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Kraftblock darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung mit Kraftblock hinweisen und für Kraftblock gefertigte Vertragsleistungen nicht ausstellen.
3. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 14 verpflichten.
15 Abtretung und Aufrechnung
1. Der Lieferant ist nicht zur Abtretung seiner Rechte und/oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Kraftblock berechtigt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt. Kraftblock darf die Zustimmung, wenn auf Seiten des Lieferanten sachliche Gründe vorliegen, die Kraftblock von dem Lieferanten mitgeteilt wurden, nicht unbillig verweigern.
2. Der Lieferant ist zur Aufrechnung, Geltendmachung seines Zurückbehaltungsrechts oder der Einrede des nicht erfüllten Vertrages nur mit rechtskräftig festgestellten, anerkannten und unbestrittenen Forderungen berechtigt.
16 Einhaltung von Gesetzen, Datenschutz, Sicherheit und Nachhaltigkeit
1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze, kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften sowie etwaige Auflagen und Richtlinien der zuständigen Behörden sowie die örtlich geltenden Sicherheitsvorschriften (einschließlich Brandschutzvorschriften). Darüber hinaus wird der Lieferant die in der Branche geltenden generellen Sicherheits- und Qualitätsstandards einhalten.
2. Der Lieferant wird bei der Erbringung der Vertragsleistung zudem alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten beachten und alle Anforderungen erfüllen, wie z. B. das Bundesdatenschutzgesetz.
3. Der Lieferant wird sicherstellen, dass seine Vertragsleistungen allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat Kraftblock die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, sich kontinuierlich um Verbesserungen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und der betrieblich-sozialen Verantwortung zu bemühen.
5. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesem § 16 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.
17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Saarbrücken.
2. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).
3. Im Falle von Widersprüchen oder Unstimmigkeiten zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieses Dokuments hat die deutsche Fassung Vorrang und ist maßgeblich.